S a t z u n g des
„Mühlenverein Asel e. V.“
§ 1
1. Der Verein führt die Bezeichnung „Mühlenverein Asel e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in der Ortschaft Asel, Gemeinde Harsum, Landkreis Hildesheim, und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung
(AO) in der jeweils geltenden Fassung.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel,
Zweck und Tätigkeit
des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege
durch Unterhaltung
der Paltrockmühle
als kulturhistorisches Bauwerk.
2. Zu diesem Zweck will der Verein in folgender Weise tätig werden:
a. Wiederaufbau der Mühle.
b. Aufbringung von finanziellen Mitteln für den Wiederaufbau
und die Erhaltung der Mühle durch Mitgliederbeiträge und Spenden.
c. Einholung von Gutachten und Stellungnahmen zum Wiederaufbau der Mühle und zur Unterhaltung derselben.
d. Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte der Mühle sowie
Sicherung schriftlicher und bildlicher Urkunden der Mühle.
e. Informierung der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins durch Vorträge, Schriften und Veranstaltungen.
f. Demonstration des Betriebes der Mühle sowie Ausrichten von Ausstellungen kultureller und heimatkundlicher Art.
g. Durchführung von Führungen.
3.
Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine
Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe
Aufwendungsentschädigungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der
Verein arbeitet bei der
Erfüllung seiner Aufgaben eng mit der Gemeinde Harsum, dem Amt für
Denkmalpflege des
Landes
Niedersachsen und der Vereinigung zur Erhaltung von Wind‑ und
Wassermühlen in
Niedersachsen e.V.
unter anderem zusammen.
§ 3
Ordentliche
Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
das Ziel des Vereins unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nach
vorausgegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Schluss
des
Geschäftsjahres möglich.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist insbesondere
zulässig, wenn
ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner
Organe zuwiderhandelt oder seiner
Beitragspflicht innerhalb zweier Geschäftsjahre trotz schriftlicher
Erinnerung
nicht genügt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Fördernde
Mitglieder
1.
Natürliche oder juristische
Personen, die den Verein ideell, praktisch oder finanziell
unterstützen wollen,
ohne die
ordentliche Mitgliedschaft
zu erwerben, können als fördernde Mitglieder aufgenommen
werden. § 3 findet entsprechend Anwendung.
§ 5
Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein und das von ihm verfolgte Ziel besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.
§ 6
Beiträge
und Spenden
1. Ordentliche
Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der im ersten Kalendermonat
eines jeden
Geschäftsjahres fällig wird.
Die Mindesthöhe des Mitgliederbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt.
In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem
Erlass
des Beitrages ermächtigt.
2. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Betrag selbst.
3. Der Verein bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an seiner Arbeit interessierten Stellen, Unternehmen und Personen.
4. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind berechtigt: der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart.
§ 7
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Schriftführer sowie
e. bis zu vier Beisitzern
2. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende
Vorsitzende.
Beide sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden während der
Amtszeit wählt der
Vorstand ein neues Vorstandsmitglied.
Dessen Amtszeit dauert bis zur nächsten regulären Vorstandswahl.
4. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend
sind.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im
Jahr statt. Sie
werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter
Angabe der
Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per Email.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Die Berufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens
1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangen. Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht
Punkte
der Tagesordnung sind, sind mindestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung
dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt
und dies
der Versammlung vor der Eröffnung der Tagesordnung mitteilt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als zwei
Wochen sein darf,
ist zulässig.
Auf jedes Mitglied darf höchstens eine Stimme
übertragen werden. Für die Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit
von 3/4
der erschienenen,
gültig abstimmenden Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen deren Ungültigkeit der Vorstand der Versammlung festgestellt
hat,
gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so
findet eine
Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei
gleicher
Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende
Los.
7. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet und stehen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 10
Aufgaben
des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des Zwecks und
der
Aufgaben des Vereins sowie die Vorbereitung und Ausführung der
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Er sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.
2. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des
Haushaltsplanes über die
Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Vereins.
3. Satzungsänderungen, die von
Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt
werden.
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen der nächsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11
Vorsitzender
Der Vorsitzende erledigt den Schriftverkehr und stellt den Geschäftsbericht auf. Er wird gegebenenfalls durch seinen Stellvertreter unterstützt.
§ 12
Kassenwart
1. Der Kassenwart führt das Kassen‑ und Rechnungswesen des Vereins.
2. Der Kassenwart hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen.
§ 13
Schriftführer
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen an.
§ 14
Mühlenwart
1. Der Mühlenwart betreut die Mühle nach Abschluss des Wiederaufbaues / Restaurierung in seiner eigentlichen Funktion.
§ 15
Beirat
1. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat einsetzen, welcher den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten hat.
2. Über die Arbeit des Beirates legt der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
3. In den Beirat berufen werden können Vertreter der Denkmalpflege, der Kommune,
des Müller- und Mühlenbaugewerbes sowie Mühlenrestaurierfachleute.
§ 16
Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch 2
Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen
und mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 17
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Eine Auflösung des Vereins kann auch bei Überleitung in einen übergeordneten oder anderen Verein gleicher Zielsetzung erfolgen.
3. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins
der Gemeinde Harsum zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung
für die
Restaurierung und den Betrieb der Paltrockmühle
Asel zu.
§ 18
1.
Diese Satzung wurde am
11.09.2014 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt
die bisherige Satzung.
Asel, den 11.09.2014
(Anmerkung: Die
Satzung wurde am 19.11.2014 im Vereinsregister eingetragen.)